Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/250#abs-1 (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
allein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/250#abs-2 (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/250#abs-3 (3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 250 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2017 – L 4 KR 5324/15
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2006 – L 5 KR 5380/05Zitiert von 1
- BSG, 19.08.2015 – B 12 KR 8/14 R(Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflichtiger - Rentenbezug - Sozialhilfeempfänger - Beitragsbemessung - keine Beitragspflicht des vom Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB 5 zu tragenden Beitragsanteils - Beitragsübernahme durch Sozialhilfeträger gem § 32 SGB 12 unterliegt Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5)Zitiert von 6
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 3/05 RZitiert von 9
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 21/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 7/05 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 4/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs - AnalogieZitiert von 1
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip
- LSG Hessen, 25.09.2025 – L 8 KR 74/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 250 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 250 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.